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Satzung TSV Flachslanden e.V.

SATZUNG  mit Jugendordnung


§1

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Flachslanden 1901 e.V., hat seinen Sitz in Flachslanden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch die Errichtung und den Unterhalt von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.


§3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein lehnt Bestrebungen klassentrennender und konfessioneller Art ab.


§4

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbands ( BLSV ) und dessen verschiedener Fachverbände. Der Verein und dessen Mitglieder erkennen die Satzung und die Ordnungen des Bayerischen Fußballverbandes und, soweit maßgebend des Süddeutschen Fußballverbandes, des Deutschen Fußballbundes sowie das Amateur- und Vertragsspielerstatut an. Sie verpflichten sich, die von Organen der genannten Verbände im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen.


§5

Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Mitglieder der im Jahre 1975 neu gegründeten Tennisabteilung unterliegen ebenfalls dieser Satzung, haben aber zur Regelung ihrer sportlichen und finanziellen Belange eine eigene, nach gemeinnützigen Grundsätzen aufgestellte Satzung. Die Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge dieser Abteilung werden (außer dem Beitrag zum Hauptverein, s. §10 dieser Satzung ) in der eigenen Satzung festgelegt und von dem Abteilungsleiter und Kassier mit Schriftführer und Verwaltungsrat nach demokratischen Grundsätzen verwaltet. Das Kassenbuch dieser Abteilung ist, ebenso wie die Bücher des Hauptvereins, den von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfern vor der jeweiligen Generalversammlung zur Einsicht vorzulegen.

§6

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
    Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den 1. Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
    Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
    Die Aufnahme erfolgt durch den 1. Vorstand.

b) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
    Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres ( 31.12, ) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
    Die Austrittserklärurig ist schriftlich an den 1. Vorstand zu richten. Mit
    Zugehen der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.


§7

Organe des Vereins:

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung gem. § 13, Abs. A, B u. C

b) Die außerordentliche Mitgliederversammlung gem. § 15

c) Die Vorstandschaft gem. § 13, Abs. D, Ziff. 1

d) Die erweiterte Vorstandschaft gem. §13, Abs. D, Ziff. 2 u. 3

e) Der Ältestenrat


§8

Persönliche Streitigkeiten und Ehrenverfahren werden von einem Ältestenrat entschieden. Der Ältestenrat setzt sich jeweils aus den fünf ältesten Ehrenmitgliedern zusammen. Die Beschlüsse des Ältestenrates sind endgültig.
Nach 25jähriger Mitgliedschaft wird dem Mitglied die Silberne Vereinsehrennadel überreicht.
Zum Ehrenmitglied ernannt wird das Mitglied nach 50jähriger Mitgliedschaft und gleichzeitigem erreichen des 65.Lebensjahres, dabei wird dem Mitglied die goldene Vereinsehrennadel überreicht.
In besonderen Fällen kann ein Vereinsmitglied, welches sich in besonderer Weise Verdienste um den Verein erworben hat, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§9

Auf Antrag des 1. Vorstands kann ein Mitglied durch den Ältestenrat ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind:

a)    gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnungen des 1. Vorstands und gegen die Vereinszucht;
b)     schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;
c)     gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft;
d)     Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.


§10

Kinder, Jugendliche, Männer und Frauen zahlen einen Jahresbeitrag, der halbjährlich eingezogen wird.
Die Höhe desselben kann nur in einer Generalversammlung durch Beschluss der Mitglieder festgelegt werden.
Die besonderen Belange der Kinder und Jugendlichen sind in den § 1 - 7 der Jugendordnung geregelt, welche Bestandteil dieser Satzung ist.


§11

1. Alle Mitglieder haben das Recht:

    a)    an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
    b)    sich in Versammlungen an Aussprachen zu beteiligen;
    c)    soweit die satzungsgemäßen Voraussetzungen gegeben sind, Anträge zu stellen, Kandidaten vorzuschlagen und an Abstimmungen teilzunehmen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr.

2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.


§12

Der 1. Vorstand vertritt den Verein allein, der 2. Vorstand und der Hauptkassier
vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorstand und der Hauptkassier zur
Vertretung des 1. Vorstandes nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.


§13

A) Der 1. Vorstand beruft alljährlich zu Beginn des Jahres eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ( Generalversammlung ) ein, zu der die Mitglieder spätestens eine Woche vorher schriftlich oder durch das für die Veröffentlichung des Vereins bestimmte Blatt unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:

    1. Begrüßung durch den 1. Vorstand und eventuelle Ehrungen
    2. Rechenschaftsbericht und Jahresrückblick durch den 1. Vorstand
    3. Kassenbericht
    4. Bericht der Kassenprüfer über die erfolgte Kassenprüfung und Entlastung
        des Kassiers
    5. a) Tätigkeitsberichte der Spartenleiter
        b) Berichte über die Ergebnisse der durchgeführten Neuwahlen in den
            einzelnen Abteilungen und Vorstellung der neuen Abteilungsleiter und deren
            Mitarbeiter, [ b) nur alle 3 Jahre, s. § 13, Abs. B ]
        c) Bericht des Jugendleiters über den Verlauf und die Beschlüsse des
            Vereinsjugendtages ( gem. § 5 u. 6 der Jugendordnung )
    6. Aussprache über die Punkte 2. - 5.
    7. Entlastung der Vorstandschaft durch die Versammlung
    8. Wünsche und Anträge


B) Zu Beginn eines jeden 3. Jahres wählen die Mitglieder der einzelnen Abteilungen     ihre Abteilungsleiter und Mitarbeiter in eigens dafür angesetzten Mitgliederversammlungen wie folgt:

    1. Damen-Gymnastikabteilung : Abteilungsleiter und Stellvertreter
    2. Fußballabteilung : Abteilungsleiter, Stellvertreter, AH-Spielleiter,
        Jugendspielleiter
    3. Tennisabteilung : Abteilungsleiter, Kassier gleich Stellvertreter,
        Schriftführer, 2 Personen als Verwaltungsrat, 2 Sportwarte
    4. Tischtennisabteilung : Abteilungsleiter und Stellvertreter
    5. Volleyballabteilung : Abteilungsleiter und Stellvertreter
    6. Leichtathletikabteilung : Abteilungsleiter und Stellvertreter
    7. Turnabteilung : Abteilungsleiter und Stellvertreter


C) Zu Beginn eines jeden 3. Jahres, jedoch in angemessenem Abstand von unter B) aufgeführten Mitgliederversammlungen, beruft der 1. Vorstand eine Generalversammlung ein, bei der unter Leitung eines Wahlausschusses wie folgtgewählt wird:

        a) 1. Vorstand
        b) 2. Vorstand
        c) Hauptkassier
        d) Schriftführer
        e) 5 Personen als Verwaltungsräte
        f)  2 Kassenprüfer

Die unter f) Gewählten sind nicht Mitglieder der Vorstandschaft.
Für die Generalversammlungen, an denen Neuwahlen stattfinden, ist die unter A) angeführte Tagesordnung zu ergänzen.


D) 1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus den unter Punkt C) Gewählten, zuzüglich aller unter Abs. B gewählten Abteilungsleiter. Stimmberechtigtes Mitglied der Vorstandschaft ist auch der Jugendleiter gem. § 6 der Jugendordnung. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gem. § 32 BGB. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienen Mitglieder erforderlich gem. § 33 BGB. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.


§14

Pflichten und Arbeitsbereiche der Vorstandschaft :


A) Der 1. Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten unter Mitbestimmung der gewählten Abteilungsleiter und der Verwaltungsräte in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorstand einberufen und unter seinem Vorsitz geleitet werden. Er ist berechtigt, nach vorheriger Rücksprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern, Verträge abzuschließen und zu unterschreiben. Der 1. Vorstand ist verantwortlich für anfallende Ehrungen im Verein sowie für den Rechenschaftsbericht und Jahresrückblick an den jeweiligen Generalversammlungen.


B) Der 2. Vorstand ist verantwortlich für die Regelung aller Versicherungs-angelegenheiten, Beantragung und Bearbeitung von Zuschußanträgen für die Übungsleiter, bei Bauvorhaben des Vereins bei den zuständigen Stellen, wie BLSV, Staatsmittelabteilung, Regierung, Landkreis, Gemeinde und sonstigen Behörden. Bei Satzungsänderungen und Vorstandsneuwahlen ist er zuständig für die Beantragung der Beurkundung bei einem Notar sowie für die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht.
Der 2. Vorstand ist auch verantwortlich für die jährliche Kostenaufteilung und Abrechnung von gemeinschaftlich genutzten Maschinen ( z.B. Rasenmäher ) sowie für die Aufteilung der Stromkosten zwischen Hauptverein und Tennisabteilung am Sportgelände Hammerweg.


C) Der Hauptkassier besorgt das Kassenwesen, leistet Zahlungen auf Anordnung der Vorstandschaft und ist für die ihm anvertrauten Gelder verantwortlich. Ferner ist er verpflichtet, dem 1. Vorstand sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die Konten, Kassenbücher und Belege zu gewähren sowie Rechenschaft über die Richtigkeit des Kassenbestandes abzulegen. Zu den weiteren Aufgaben des Hauptkassiers gehört auch die Bearbeitung aller steuerlichen Angelegenheiten und die Rechnungsstellung für vorhandene Werbeverträge.


D) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr allgemein sowie mit dem BLSV und den Fachverbänden. Er ist verantwortlich für die Niederschrift eines Protokolls bei allen Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Die Niederschriften sind vom 1. Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen sind vom Schriftführer vorzubereiten, die Tagesordnung mit dem 1. Vorstand und den anderen Vorstandsmitgliedern abzusprechen sowie rechtzeitig die Einladung an die Mitglieder der Vorstandschaft oder sonstige Vereinsmitglieder zu veranlassen.
Weitere Aufgaben des Schriftführers sind:
    - Führen der Mitgliederdatei des TSV
    - Ab- und Anmeldungen von Mitgliedern an den Verband
    - Jährliche Bestandsmeldung an den Verband sowie an die Fachverbände nach
      Aufforderung durch dieselben

E) Die Abteilungsleiter und der Jugendleiter sind verantwortlich - zusammen mit den Spielleitern der einzelnen Senioren, Jugend- und Schülerabteilungen in den verschiedenen Sparten - für einen geregelten Sport- und Spielbetrieb zu sorgen, denselben zu fördern und zu erweitern ( gem. § 3 Jugendordnung ).


F) Die 5 Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Regelung sämtlicher Vereinsangelegenheiten mitbestimmend. Sie sind verpflichtet, in allen Vereinsangelegenheiten die anderen Vorstandsmitglieder aktiv zu unterstützen.


§15

Der 1. Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder - mit einer Frist von 3 Tagen - im Übrigen nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung gelten, einberufen. Die außerordentliche Generalversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Generalversammlung. Der 1. Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn sie der Ältestenrat oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.


§16

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der sportlichen Zweckbestimmung fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Flachslanden, welche dasselbe im Sinne der Vereinsaufgaben ausschließlich und unmittelbar zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Wenn 5 Mitglieder sich bereit erklären, den Verein weiterzuführen, kann der Verein nicht aufgelöst werden.


Die JUGENDORDNUNG im Verein


§1

Der Turn- und Sportverein Flachslanden 1901 e.V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

 

§2

Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.


§3

Aufgaben der Vereinsjugend :

Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.


§4

Organe

Die Organe sind:

- der Vereinsjugendtag
- die Vereinsjugendleitung


§5

Vereinsjugendtag

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

a) Zusammensetzung

Er besteht aus:

- der Vereinsjugendleitung
- allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr)
- allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins

Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der/die Jugendleiter/in bzw. stv. Jugendleiter/in mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein.

b) Aufgaben des Vereinsjugendtages:

- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung,
- Entlastung der Vereinsjugendleitung,
- Wahl der Vereinsjugendleitung,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

c) Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt.
Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in § 13 entsprechende Anwendung. Der Vereinsbeitrag ist in § 10 der Vereinssatzung geregelt.


§6

Vereinsjugendleitung

a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:

- dem/der Jugendleiter/in
- dem/der stv. Jugendleiter/in
- dem Vereinsjugendsprecher oder der Vereinsjugendsprecherin
- Beisitzern ( je 1 Vertreter der einzelnen Sportabteilungen )

b) Der/die Jugendleiter/in in der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.

c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Jugendleiter bzw. von der Jugendleiterin eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.

 


§7

Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

Die vorstehend geänderte Satzung und Jugendordnung wurde in der ordentlichen Generalversammlung am 21.03.2014 den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern im alten und neuen Wortlaut vorgelesen und zur Kenntnis gebracht.
Die Abstimmung erfolgte durch Erheben einer Hand (siehe Versammlungsprotokoll vom 21.03.2014). Die Satzung und Jugendordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft, dadurch wird die Satzung vom 6. November 1992 ungültig.

Flachslanden, den 21.03.2014




Satzung der Tennisabteilung des Turn- und Sportvereins Flachslanden 1901


§1

Die Tennisabteilung ist eine Abteilung des Turn- und Sportvereins Flachslanden 1901 (TSV Flachslanden), und gehört gleichzeitig dem Bay. Tennisverband im BLSV an. Die Satzung des Hauptvereins hat auch für alle aktiven Mitglieder der Tennisabteilung Gültigkeit. Zur Regelung Ihrer eigenen Verwaltung erlässt die Tennisabteilung folgende Satzung.


§2

Die Mitgliederzahl ist pro Platz auf 30 Vollmitglieder festgesetzt.
Diese Zahl darf nur überschritten werden:
a.) beim Nachrücken von Jugendlichen (Vollendung des 16. Lebensjahres)
b.) durch Beschluss der Vorstandschaft in besonderen Fällen
Im Übrigen sind neu hinzukommende Bewerber, die eine Aufnahme beantragen, auf eine Warteliste zu setzen und können erst aktiv tätig werden, wenn am Saisonende die Normalzahl unterschritten wird, oder der Spielbetrieb es erlaubt.
Bei der Aufnahme haben gemeindeansässige Bewerber den Vorrang.


§3

Von der Tennisabteilung wird ein Jahresbeitrag für Einzelmitglieder ab 16 Jahren von 60,00€ erhoben. Der Beitrag für Erwachsene (Zweitmitglieder) beträgt 30,00€, sowie für Kinder und Jugendliche  (bis 17 Jahre) 20,00€.
Im Familienbeitrag von 110,00€ sind Kinder bis einschließlich 17 Jahren beitragsfrei.


§3a

Alle aktiven Mitglieder sind pro Jahr zur Ableistung von drei Arbeitsstunden verpflichtet. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird pro Stunde ein Betrag von € 7,50 erhoben. Ein Arbeitseinsatz ist rechtzeitig bekannt zugeben. Näheres regelt die Abteilungsleitung!


§3b

Die Tennisabteilung des TSV Flachslanden ermöglicht Gönnern und Förderern eine passive Mitgliedschaft. Diese Mitglieder sind nicht Mitglieder beim Hauptverein.
Bedingungen für eine passive Mitgliedschaft:
a) schriftlicher Antrag
b) keine Berechtigung zum Tennisspielen
c) Jahresbeitrag, wie bei aktiven Mitgliedern über 16 Jahre
d) keine Arbeitsstunden


§3c

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.


§4

Den Spielbetrieb regelt eine Spielordnung, die bis Beendigung der Bauarbeiten vom Sportwart im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung aufgestellt wird, und für deren Durchführung der Sportwart verantwortlich ist.


§5

Die Abteilungsleitung hat zu Beginn eines jeden Jahres, jedoch ca. 4 Wochen vor der Generalversammlung des Hauptvereins, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Tagesordnung

a) Bericht von der Abteilungsleitung über den Verlauf der Saison
b) Bericht des Sportwartes
c) Bericht des Jugendwartes
d) Kassenbericht
e) Entlastung des Kassenverwalters durch die Kassenprüfer
f) Aussprache über die Tätigkeitsberichte der Abteilungsleitung und Entlastung durch die Versammlung
g) Wünsche und Anträge

Alle 3 Jahre:

h) Bildung eines Wahlausschusses
i) Wahl der Abteilungsleitung wie folgt:
                1. Abteilungsleiter
                2. Stellvertreter des Abteilungsleiters
                3. Kassenverwalter
                4. Schriftführer
                5. Sportwart erster
                6. Sportwart zweiter
                7. Jugendwart
                8. Breitensportwart
                9. Verwaltungsrat
                10. Verwaltungsrat
                11. Verwaltungsrat

 


§6

Die Abteilungsleitung hat zu jeder ihrer Sitzungen oder Mitgliederversammlungen den
1. und 2. Vorstand des Hauptvereins einzuladen. Diese sind voll Stimmberechtigt.


§7

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschleißt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§8

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Ermessen der Abteilungsleitung einberufen werden. Sie muss es, wenn ein schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Tennisabteilung vorliegt.


§9

Die Abteilungsleitung ist berechtigt, bei groben Verstößen gegen die Ordnungen der Tennisabteilung einen Ausschluss vom Spielbetrieb oder von der Abteilung zu beschließen.


§10

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Änderungsantrag zustimmen.


§11

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 03. Febr. 2007 von den anwesenden Mitgliedern einstimmig genehmigt und tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.




Flachslanden, 03.02.2007